
Investitionssofortprogramm
Neue Bundesregierung plant Steuerentlastungen für die Wirtschaft
Pflegebedürftige setzen oftmals andere Personen als ihre (Allein-)Erbinnen bzw. (Allein-)Erben gegen das Versprechen, ihnen gegenüber sofort oder zukünftig Pflegeleistungen zu erbringen. Grundsätzlich stellt die übernommene Pflegeverpflichtung eine Gegenleistung für die Vermögensübertragung (gemischte Schenkung) dar. Der entgeltliche Anteil (die Pflegeleistung) kann bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs vom Vermögensanfall steuermindernd abgezogen werden. Die Begrifflichkeit der Pflege ist weit auszulegen. Nicht erforderlich ist, dass die Erblasserin bzw. der Erblasser oder die Schenkerin bzw. der Schenker einer Pflegestufe zugeordnet ist.
Hat der Erwerber für den Erblasser/Schenker Pflegeleistungen in Erfüllung einer vereinbarten Erbeinsetzung erbracht, erhält dieser bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen Vermögen bis zu pauschal € 20.000,00 erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Der Steuerfreibetrag gilt für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen und wird auch Erwerberinnen bzw. Erwerbern gewährt, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist eine unentgeltliche Pflegeleistung oder eine Pflegeleistung gegen unzureichendes Entgelt.
Der Pflegepauschbetrag kann aber nicht von solchen Erwerbern in Anspruch genommen werden, denen aufgrund eines mit dem Erben/Schenker geschlossenen Dienstleistungsvertrages Vergütungsansprüche zustanden bzw. noch zustehen. Denn hier fehlt es an dem Merkmal der Unentgeltlichkeit. Für vertragliche Pflegeleistungen gegen Entgelt kann, soweit vom Erblasser tatsächlich kein Entgelt gezahlt worden ist, die vereinbarte bzw. übliche Vergütung als Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschulden i,S.v. § 10 Abs 5 Nr. 1 ErbStG) geltend gemacht werden.
Stand: 24. Juni 2025
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