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Neue Bundesregierung plant Steuerentlastungen für die Wirtschaft
Das Mutterschutzanpassungsgesetz ist zum 1.6.2025 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält erstmalig Mutterschutzleistungen für Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Das Anpassungsgesetz sieht folgende Schutzfristen vor:
Bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Schutzfrist von zwei Wochen, bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche eine solche von sechs Wochen und für Fehlgeburten ab der 20. Schwangerschaftswoche gibt es acht Wochen.
Die Mutterschutzfrist beginnt am Tag nach der Fehlgeburt.
Als Totgeburt gilt, wenn ein Kind mit mindestens 500 Gramm Geburtsgewicht oder ab der 24. Schwangerschaftswoche im Mutterleib verstirbt. In diesen Fällen ist eine Schutzfrist von acht Wochen vorgesehen.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss zeitnah in Kenntnis gesetzt werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist ein Nachweis über die Fehlgeburt erforderlich. Arbeitgeber können sich die Aufwendungen über die Ausgleichskasse U2 erstatten lassen.
Frauen können freiwillig auf diese Mutterschutzfristen verzichten und früher wieder zur Arbeit zurückkehren, wenn aus medizinischer Sicht nichts dagegenspricht.
Stand: 24. Juni 2025
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